Allgemeine Geschäftsbedingungen: Reiseveranstalter OVERCROSS

VORWORT:

Zu den Abenteuerreisen mit OVERCROSS gehören Teamwork und ein paar einfache Spielregeln, die wir von Reisen mit Freunden kennen. Mit diesen sehr ausführlichen AGB wollen wir vermitteln, dass die Teilnahme an einer OVERCROSS Abenteuerreise immer mit einem hohen Grad an Eigenverantwortung verbunden ist. Ein Mitreisender von OVERCROSS Reisen muss sich der Tatsache bewusst sein, dass die Teilnahme an einer Gruppenreise, Motorradreise, Geländewagenreise oder auch einer individuellen Reise grundsätzlich mit Unwägbarkeiten, Unwetter, politische Krisen, Krankheiten, wilden Tieren, physischen oder psychischen Beeinträchtigungen von Mitreisenden (oder Ihnen selbst) und damit verbundenen Reiseplanänderungen verbunden sein kann! Eine Abenteuerreise ist immer ein herausforderndes Erlebnis und kann ein gewisses Gefahrenpotenzial durch äußere Einflüsse sowie eigene Verhaltensweisen mitbringen. Unser Ziel mit diesem Vorwort ist es, vor der Buchung jedem Teilnehmer unmissverständlich klarzumachen, dass ohne Herausforderung kein Erlebnis möglich ist und ein gerütteltes Maß an Gefahren sowie die Mithilfe bei Kochen, Spülen und Freischaufeln von Fahrzeugen etc. selbstverständlich ist! Wir führen unsere Reisen auf einem teilweise sehr hohen Erlebnis- und Abenteuer-Niveau durch. Für dich als Teilnehmer darf Teamwork kein Problem sein!

Wenn du dich auf eine Abenteuer-/Campingreise von OVERCROSS anmeldest, dann musst du wissen, dass du keine Bedienung für Zeltaufbau und Essenszubereitung haben wirst, sondern im Team gemeinsam die Arbeiten des täglichen Ablaufes durchführen kannst/darfst/musst.

Klasse statt Masse beinhaltet die Individualität unserer Reisen, daher ist die online Tourbeschreibung rein als Reisevorschlag nach § 651 BGB i.V.m. Art. 250 EGBGB nach Reiserecht zu sehen und soll ausdrücklich der irreführenden Werbung nach § 5 UWG vorbeugen! Dies kann dazu führen, dass der Tourguide/Reiseleiter eine Änderung (Reiseverlaufsänderung) durchführen kann und wird, um allen Mitreisenden ein sicheres und erlebbares Abenteuer zu gewährleisten. Wir sind als Reisende Gast in dem jeweiligen Land und werden uns an Landesgepflogenheiten, Sitten und Gebräuche halten und dennoch einen erlebbaren aktiven Urlaub bieten. Luxus und Bequemlichkeit stehen nicht immer im Vordergrund. Mit dem für OVERCROSS Reisen erlebbaren Differenzierungsattribut bieten wir Ihnen „NUR“ Länder, Menschen und Abenteuerreisen. So entstand im Jahr 2000 unser Slogan „Hier ist das Abenteuer“.

An dieser Stelle möchten wir dich über unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen informieren, die die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 651a–y BGB ergänzen und, soweit wirksam vereinbart, Bestandteil des zwischen dir und uns geschlossenen Reisevertrags sind. Bitte nimm dir Zeit und lies die Bedingungen in Ruhe durch. Sollten sich Fragen ergeben, stehen wir dir selbstverständlich zur Verfügung.

1. Abschluss des Reisevertrages

1.1 Mit der Reiseanmeldung bietet der Reisende OVERCROSS Abenteuer & Reisen den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann nur auf elektronischem Weg via Webseite vorgenommen werden. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch OVERCROSS zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird OVERCROSS dem Reiseanmelder auf einem dauerhaften Datenträger eine Reisebestätigung zur Verfügung stellen.

1.2 Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von OVERCROSS vor, an das OVERCROSS für die Dauer von einer Woche gebunden ist. Der Vertrag kommt auf Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reiseanmelder innerhalb der Bindungsfrist die Annahme ausdrücklich erklärt oder eine Anzahlung bzw. den Reisepreis leistet.

1.3 Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer. Der Reisende hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Reiseanmeldung vornimmt, sowie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch Buchung über die OVERCROSS Webseite übernommen hat.

1.4 Die Reisebuchung ist immer für den Anmelder und wird nicht als Gruppenreise garantiert, sofern dieser Gruppenpreis für eine Mindestteilnehmerzahl ausgeschrieben ist.

2. Bezahlung

2.1 Zur Absicherung der Kundengelder hat der Reiseveranstalter OVERCROSS seit Jahrzehnten eine Insolvenzversicherung. Der Reiseanmelder wird hierüber gemäß § 651t BGB informiert und erhält bei Buchung einen Sicherungsschein i.S.v. § 651r Abs. 4 BGB, der sich bei der Reisebestätigung befindet.

2.2 Nach Vertragsschluss und Übergabe des Sicherungsscheins ist eine Anzahlung in Höhe von 25 % des Reisepreises, mindestens jedoch 500 €, sofern der Reisepreis diese Summe übersteigt, zu leisten.

2.3 Die Restzahlung des Reisepreises ist zwei Monate vor Reiseantritt fällig. Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als zwei Monate vor Reisebeginn) ist der Reisepreis bei Übergabe der Reiseunterlagen sofort fällig.

2.4 Die Reisenden schließen ihren Flugvertrag direkt mit der Fluggesellschaft. Die Kündigung des Flugvertrags richtet sich nach dem Vertragsinhalt zwischen Reisendem und Fluggesellschaft, in der Regel nach dem ausgewählten Tarif und den AGB der Fluggesellschaft.

2.5 Nach Buchung der Tour ist die Vermittlung eines Flugs durch OVERCROSS möglich. OVERCROSS tritt dabei lediglich als Vermittler auf und haftet nur für eigene Pflichtverletzungen, nicht für Pflichtverletzungen der Fluggesellschaft. Ziffer 2.4 gilt auch in diesem Fall.

2.6 Gerät der Reisende/Anmelder mit der Anzahlung oder mit der Restzahlung in Verzug, ist OVERCROSS nach Mahnung und erfolgloser Fristsetzung zur Zahlung und Androhung des Rücktritts berechtigt, vom Reisevertrag zurückzutreten und Schadensersatz in Höhe der vereinbarten Entschädigungspauschalen (Ziffer 4.2) zu verlangen.

2.7 Reisegutscheine von OVERCROSS sind ohne Ausnahme nur für Fernreisen ins außereuropäische Ausland drei Jahre gültig und können nicht ausgezahlt werden.

2.8 Gutscheine von OVERCROSS und Kooperationspartnern sind nicht kombinierbar. Mitarbeiter von OVERCROSS und Kooperationspartnern sind von Gutscheinen ausgeschlossen.

2.9 Zahlungen können in bar, per Überweisung oder per PayPal (gebührenpflichtig) getätigt werden. Zahlungen an die Airline unterliegen den Regelungen der entsprechenden Airline.

3. Leistungs- und Preisänderungen

3.1 Änderungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von OVERCROSS nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nach dem ausgeschriebenen Tourverlauf nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt (Start und Ziel) der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

3.2 Eine Erklärung über Änderungen von Reiseleistungen kann nur vor Reisebeginn erfolgen. OVERCROSS ist verpflichtet, die Reisenden über Änderungen nach Kenntnis des Änderungsgrundes unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger zu informieren.
Bei einer erheblichen Vertragsänderung informiert OVERCROSS zudem über Auswirkungen der Änderungen auf den Reisepreis gemäß § 651g Abs. 3 Satz 2 BGB. Erhebliche Änderungen können nicht ohne Zustimmung des Reisenden vorgenommen werden; auf die Regelungen der §§ 651f und 651g BGB wird verwiesen.

3.3 Besondere Regelungen für als „Expedition“ bezeichnete Reisen/Unternehmungen.

3.4 Soweit eine Reise oder Unternehmung in der Ausschreibung, im Angebot oder in der Buchungsbestätigung ausdrücklich als „Expedition“ bezeichnet wird, handelt es sich um eine Reiseform mit erhöhten Unwägbarkeiten und einem dynamischen Reiseverlauf, bei dem Routenführung, Etappen, Grenzübertritte, Zeitplan, Übernachtungsorte und Programminhalte fortlaufend an die tatsächlichen Gegebenheiten angepasst werden können.

3.5 Routen-, Etappen- und Zielangaben stellen bei Expeditionen in der Regel Planungs- und Orientierungswerte dar. Ein bestimmter Reiseverlauf oder das Erreichen eines bestimmten Ziels kann – je nach Expeditionstyp – nicht zugesichert werden. Anpassungen oder Abweichungen durch die in Ziffer 3.3 genannten Umstände gelten als expeditionstypisch und begründen nicht allein einen Reisemangel.

3.6 Der Reisende ist verpflichtet, die in der jeweiligen Reise-/Expeditionsbeschreibung, den Vorabinformationen sowie den Sicherheits- und Risikohinweisen dargestellten Anforderungen zu erfüllen, insbesondere hinsichtlich persönlicher Leistungsfähigkeit, gesundheitlicher Voraussetzungen, Fahrkönnens (bei Fahrzeug-Expeditionen), geeigneter Ausrüstung sowie Mitwirkungs- und Eigenleistungspflichten.

3.7 Der Reisende nimmt zur Kenntnis, dass Expeditionen in Staaten oder Regionen führen können, für die Reisewarnungen oder Teilreisewarnungen bestehen oder kurzfristig ausgesprochen werden. Der Reisende verpflichtet sich, die Hinweise des Auswärtigen Amts sowie behördliche Vorgaben eigenverantwortlich zu verfolgen und zu beachten.

3.8 Klarstellung zum anwendbaren Reiserecht: Soweit im Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen einer Pauschalreise im Sinne des § 651a BGB vorliegen, bleiben zwingende gesetzliche Rechte und Pflichten unberührt. Soweit keine Pauschalreise vorliegt, richtet sich das Vertragsverhältnis nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften sowie den ergänzenden Regelungen dieser AGB.

3.9 Sicherheitsbedingte Zusatzleistungen/Teilnahmevoraussetzungen: Für bestimmte Länder oder Regionen, die im Rahmen einer Expedition durchquert werden, kann es aus sicherheitsrelevanten Gründen erforderlich oder angeraten sein, lokale Sicherheits- oder Begleitdienste (z. B. bewaffnete Eskorte, lokale Sicherheitskoordination) in Anspruch zu nehmen. Sofern OVERCROSS darauf hinweist, handelt es sich nicht um im Reisepreis enthaltene Leistungen, sondern um externe Leistungen Dritter. Die Kosten sind – sofern nicht anders angegeben – vom Teilnehmer selbst zu tragen. OVERCROSS kann die Inanspruchnahme solcher Leistungen zur Teilnahmevoraussetzung machen. Unterlässt ein Teilnehmer dies, kann OVERCROSS den betreffenden Reiseabschnitt ausschließen oder eine alternative Routenführung verlangen; weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

4. Rücktritt durch den Reisenden, Stornokosten und Ersatzreisender

4.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei OVERCROSS. Der Rücktritt muss auf einem dauerhaften Datenträger erklärt werden.

4.2 Tritt der Reisende zurück oder tritt die Reise nicht an, kann OVERCROSS gemäß § 651h II BGB eine pauschalierte Entschädigung verlangen. Die Höhe richtet sich nach folgenden Pauschalen pro Reisenden:

– bis 61 Tage vor Reisebeginn: 25 %
– 60 bis 46 Tage: 50 %
– 45 bis 21 Tage: 75 %
– 20 bis 11 Tage: 90 %
– 10 bis 0 Tage: 100 %

Als Stichtag gilt der Zugang der Rücktrittserklärung. Dem Reisenden bleibt der Nachweis, dass OVERCROSS kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Ist der Schaden niedriger, berechnet OVERCROSS konkret abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitiger Verwendung der Leistungen. Bei Rücktritt erstattet OVERCROSS den Reisepreis abzüglich der Entschädigung unverzüglich.

4.3 Bei Fremdveranstaltungen gelten die AGB der jeweiligen Partner.

4.4 Tritt der Reisende zurück wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände am Bestimmungsort, kann OVERCROSS keine Entschädigung fordern und erstattet den Reisepreis unverzüglich (§ 651h III BGB).

4.5 Bis Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass ein Dritter in den Vertrag eintritt (§ 651e BGB). OVERCROSS kann widersprechen, wenn der Dritte den Reiseerfordernissen nicht genügt. In diesem Fall haften Original- und Ersatzreisender gesamtschuldnerisch.

4.6 Es wird der Abschluss einer Reise-Rücktrittsversicherung (mit unserem Partner HanseMerkur) und einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten empfohlen. Eine Auslandskrankenversicherung ist Pflicht für alle Reisen.

5. Rücktritt von OVERCROSS

5.1 OVERCROSS kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl zurücktreten, wenn diese in der Ausschreibung beziffert ist. Es gelten die gesetzlichen Fristen des § 651h IV Nr. 1 BGB. Bereits geleistete Zahlungen werden unverzüglich erstattet. Wird die Reise trotz Unterschreitung durchgeführt, kann ein Zuschlag mit ausdrücklicher Zustimmung der Teilnehmer vereinbart werden.

5.2 OVERCROSS weist auf die gesetzliche Rücktrittsmöglichkeit bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen (§ 651h IV Nr. 2 BGB) hin.

5.3 Bei nachhaltig störendem oder vertragswidrigem Verhalten des Reisenden kann OVERCROSS oder der örtliche Partner den Vertrag kündigen und behält den Reisepreisanspruch.

5.4 Reisen können bei Unterschreitung der Mindestteilnehmerzahl als Roadbook-Tour (ohne Guide) durchgeführt werden. Bei Fluganreise empfiehlt OVERCROSS, stornierbare Flüge zu buchen.

6. Gewährleistung

6.1 Werden Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht, muss der Reisende unverzüglich Abhilfe verlangen und den Mangel gegenüber der örtlichen Reiseleitung, OVERCROSS oder dem Reisevermittler in Textform anzeigen und bestätigen.

6.2 Für die Dauer der nicht vertragsgemäßen Leistung kann der Reisende eine Minderung des Reisepreises verlangen. Die Minderung entfällt, wenn der Reisende schuldhaft die Anzeige unterlässt und OVERCROSS keine Abhilfe leisten kann.

6.3 Bei erheblicher Beeinträchtigung kann der Reisende den Vertrag gemäß § 651i BGB kündigen, wenn OVERCROSS nach schriftlicher Fristsetzung keine Abhilfe leistet oder eine sofortige Kündigung gerechtfertigt ist.

7. Haftung

7.1.1 OVERCROSS haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung beruhen.

7.1.2 Für sonstige Schäden haftet OVERCROSS unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

7.1.3 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

7.1.4 Im Übrigen ist die Haftung für sonstige Schäden bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

7.1.5 Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für sonstige Schäden, die keine Körperschäden sind, auf das Dreifache des Reisepreises beschränkt.

8. Verjährung und Abtretungsverbot

8.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Leistung hat der Reisende an die in Ziffer 17 genannte Anschrift geltend zu machen. Die Anmeldung kann schriftlich oder über den Reisevermittler erfolgen.

8.2 Ansprüche wegen Reisemängeln verjähren in zwei Jahren ab dem Tag, an dem die Pauschalreise enden sollte (§ 651i III BGB).

8.3 Die Abtretung von Ansprüchen gegen OVERCROSS ist ausgeschlossen, ausgenommen bei Familienreisen unter mitreisenden Angehörigen.

9. Rechtswahl

9.1 Auf den Vertrag findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Für Klagen im Ausland gilt hinsichtlich Rechtsfolgen deutsches Recht.

9.2 Diese Bestimmung gilt nicht, wenn zwingende internationale oder EU-Vorschriften zugunsten des Reisenden abweichend sind.

9.3 OVERCROSS nimmt nicht an Schlichtungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen teil. Hinweis auf die ODR-Plattform: ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm

9.4 Alle rechtlichen Angelegenheiten werden von unserem Firmenanwalt Axel Boorberg bearbeitet: www.Reiserecht-Reutlingen.de

10. Visa-, Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften

10.1 OVERCROSS gibt Informationen nach bestem Wissen und auf öffentlich zugänglichen Quellen ohne Gewähr für kurzfristige Änderungen der Fristen zur Visaerlangung und Sicherheitshinweise. Auf besondere Gesundheitsvorschriften weist OVERCROSS vorvertraglich über den Link des Auswärtigen Amtes hin. Reisende sollten sich zudem bei Gesundheitsämtern, Tropeninstituten und Ärzten informieren.

10.2 Der Reisende ist selbst für die Einhaltung aller Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften verantwortlich. Nachteile daraus, insbesondere Rücktrittskosten, trägt er selbst, es sei denn, sie beruhen auf schuldhafter Falschinformation durch OVERCROSS.

10.3 Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass für seine gebuchte Reise ggf. Teil- oder Gesamt-Sicherheitswarnungen bestehen, einzusehen auf der Webseite des Auswärtigen Amtes.

11. Anreise und Flugbuchung

11.1 Der Reisende ist selbst für die Anreise und Buchung eines Fluges verantwortlich; dies ist nicht Vertragsbestandteil. OVERCROSS weist ausdrücklich darauf hin, pünktlich zum Reisebeginn am vereinbarten Startpunkt zu erscheinen.

11.2 OVERCROSS kann einen Flug vermitteln. In diesem Fall bleibt OVERCROSS Vermittler und haftet nicht für Verschulden der Fluggesellschaft.

11.3 Der Reisende muss gültige Ausweispapiere besitzen und eine Auslandskrankenversicherung abschließen. Er wurde über internationale Formalitäten informiert. Die Anmeldung erfolgt in Anerkennung der AGB. Angaben werden elektronisch gespeichert. Vermittlungsentgelte bei Stornierung oder Flugstreichung werden nicht erstattet. Bitte prüfen Sie drei Tage und am Tag vor Abflug Ihre Flugzeiten.

12. Sonderkosten

12.1 Alle Sonderkosten, die aus Änderungen des Reiseverlaufs aus in der Person liegenden Gründen entstehen (z. B. verspätete Anreise, vorzeitige Rückkehr, Hubschrauber-Rücktransport, Hospital- und Hotelaufenthalt, Mietfahrzeugtransport, Upgrade Fährfahrt oder Flugbuchung), sind sofort vom Reisenden an den jeweiligen Anspruchssteller zu zahlen. Leistet OVERCROSS im Notfall Vorschüsse, sind diese nach Reiseende sofort zu erstatten. Kranken-, Bergungs- oder Rücktransportversicherungen sind nicht im Reisepreis eingeschlossen.

13. Besondere Outdoor-Risiken

13.1 Bei sämtlichen Outdoor-Reisen besteht erhöhtes Erkrankungs-, Unfall- und Verletzungsrisiko (Absturz, Lawinen, Steinschlag, Höhenkrankheit etc.), das nicht vollständig ausgeschlossen werden kann. In abgelegenen Regionen sind Rettungs- und medizinische Möglichkeiten eingeschränkt. Jeder Teilnehmer muss Eigenverantwortung, Umsicht und Risikobereitschaft mitbringen und sich intensiv auf die Reise vorbereiten; dazu gehören auch die Hinweise des Auswärtigen Amtes. Der Teilnehmer nimmt das erhöhte Unfallrisiko bewusst in Kauf und kann Tourguide und Veranstalter bei Stürzen nicht haftbar machen.

14. Vermietung von Fahrzeugen und Ausrüstung

14.1 Für die Vermietung gelten die im Mietvertrag vereinbarten Bestimmungen und AGB der jeweiligen Vermietung.

14.2 Im Unfallfall trägt der Fahrzeugnutzer den Selbstbehalt sowie Abschlepp- und Bergungskosten. Das Fahrzeug muss auf eigene Kosten an den Übergabeort zurückgebracht werden, dies deckt nicht die Selbstbeteiligung der Versicherung ab.

14.3 Schäden an Mietfahrzeugen und Reifenpannen an OVERCROSS-Fahrzeugen werden nicht versichert und müssen vom Mieter getragen werden. Mutwillige Zerstörung (z. B. Stehen auf Motorhaube/Dach, falsche Nutzung von Differenzialsperren, „Wheelies“) gilt als schuldhaft.

14.4 Offroad-Fahrten und Fahrten außerhalb der EU sind nicht versichert (Selbstbehalt und Vollkasko gelten nicht).

14.5 Unfälle durch überhöhte Geschwindigkeit sind nicht vollkaskoversichert und vom Fahrer zu begleichen, auch bei „Verfolgungsfahrten“ hinter dem Guide.

14.6 Jeder Teilnehmer folgt eigenverantwortlich dem Tourguide und hält Abstand sowie angepasste Geschwindigkeit, auch wenn der Guide schneller fährt.

15. Datenschutz

15.1 Der Schutz personenbezogener Daten der Reisenden wird gewahrt. Die ausführlichen Datenschutzbestimmungen von OVERCROSS und die entsprechenden Rechte des Reisenden finden Sie unter: https://www.overcross.com/page/datenschutz

15.2 Persönliche Daten werden nur an OVERCROSS, durchführende Partner und Leistungsträger weitergegeben, soweit nötig, und nicht veröffentlicht.

15.3 Daten und GPS-Koordinaten der Reisen sind geistiges Eigentum von OVERCROSS und dürfen weder veröffentlicht noch kommerziell genutzt werden. Bei widerrechtlicher Nutzung wird eine Vertragsstrafe von bis zu dreifachem Reisebetrag fällig.

16. Sonstige Bestimmungen

16.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit des gesamten Vertrags (§ 306 BGB).

16.2 Stand dieser Bedingungen: Juli 2023.

17. Anschrift und Sitz des Reiseveranstalters OVERCROSS

Abenteuer und Reisen
Ammergasse 9a, 72070 Tübingen
Telefon: +49 (0) 7071 / 77 00 60
Webseite: www.overcross.com
Amtsgericht Tübingen
Inhaber: Georg Küster