Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vorwort:

Zu den Abenteuerreisen mit OVERCROSS gehören Teamwork und ein paar einfache Spielregeln, die wir von Reisen mit Freunden kennen. Mit diesen sehr ausführlichen AGB wollen wir vermitteln, dass die Teilnahme an einer OVERCROSS Abenteuerreise immer mit einem hohen Grad an Eigenverantwortung verbunden ist. Ein Mitreisender von OVERCROSS Reisen muss sich der Tatsache bewusst sein, dass die Teilnahme an einer Gruppenreise, Motorradreise, Geländewagenreise oder auch eine Individuellen Reise grundsätzlich mit Unwägbarkeiten, Unwetter, politische Krisen, Krankheiten, wilden Tieren, physisch oder physischen Beeinträchtigung von anderen Mitreisenden (oder Ihnen selbst) mit Reiseplanänderungen oder gar Tour/Reiseabbruch verbunden sein kann! Eine Abenteuerreise ist immer eine Herausforderung und bringt immer ein gewisses Gefahrenpotenzial durch äußere Einflüsse sowie eigene Verhaltensweisen mit sich. Unser Ziel mit diesem Vorwort ist es: Vor der Buchung wollen wir jedem Teilnehmer unmissverständlich klarmachen, dass ohne Herausforderung kein Erlebnis möglich ist und ein gerütteltes Maß an Gefahren, sowie die Mithilfe bei Kochen, Spülen und Freischaufeln von Fahrzeugen etc. selbstverständlich ist! Wir führen unsere Reisen auf einem teilweise sehr hohen Erlebnis und Abenteuer Niveau mit Menschen und für Menschen durch. Für Sie als Teilnehmer darf Teamwork kein Problem sein. Wenn Sie sich auf eine Abenteuer- /Campingreise von OVERCROSS anmelden, dann muss Ihnen bewusst sein, dass Sie keine Bedienung für Zeltaufbau und Essenszubereitung haben werden, sondern im Team gemeinsam die Arbeiten des täglichen Ablaufes durchführen.

Klasse statt Masse beinhaltet die Individualität unserer Reisen, daher behalten wir uns vor die Tour Beschreibung als Reisevorschlag zu verstehen was dazu führen kann, dass der Tourguide/Reiseleiter eine Änderung (Reiseverlaufs Änderung) durchführen kann, um allen Mitreisenden ein sicheres und erlebbares Abenteuer zu gewährleisten. Wir sind als Reisende Gast in dem jeweiligen Land und werden uns an Landesgepflogenheiten, Sitten und Gebräuche halten und dennoch einen erlebbaren aktiven Urlaub bieten. Luxus und Bequemlichkeit steht nicht immer im Vordergrund, mit dem für OVERCROSS Reisen erlebbaren Differenzierungsattribut, bieten wir Ihnen "NUR" Länder, Menschen und Abenteuerreisen. So entstand im Jahr 2000 unser Slogan "Hier ist das Abenteuer".

An dieser Stelle möchten wir Sie über unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen informieren, die die gesetzlichen Bestimmungen der §651a-y BGB ergänzen und, soweit wirksam vereinbart, Bestandteil des zwischen Ihnen und uns geschlossenen Pauschalreisevertrags sind. Bitte nehmen Sie sich Zeit und lesen Sie die Bedingungen in Ruhe durch. Sollten sich Fragen ergeben, stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Beantwortung zur Verfügung.

1. Abschluss des Reisevertrages

1.1 Mit der Reiseanmeldung bietet der Reisende OVERCROSS Abenteuer & Reisen den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an.
Die Anmeldung kann schriftlich, auf elektronischem Weg, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch OVERCROSS zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird OVERCROSS dem Reiseanmelder auf einem dauerhaften Datenträger eine Reisebestätigung zur Verfügung stellen.

1.2 Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von OVERCROSS vor, an das OVERCROSS für die Dauer von einer Woche gebunden ist. Der Vertrag kommt auf Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reiseanmelder innerhalb der Bindungsfrist die Annahme ausdrücklich erklärt oder eine Anzahlung bzw. den Reisepreis leistet.

1.3 Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer. Der Reisende hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Reiseanmeldung vornimmt, als auch für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

2. Bezahlung

2.1 Zur Absicherung der Kundengelder hat der Veranstalter eine Insolvenzversicherung abgeschlossen. OVERCROSS dem Reiseanmelder hierüber gemäß §651t BGB informiert und dem Reisekunden zuvor ein Sicherungsschein i.S.v. § 651r Abs. 4 BGB übergeben wird. Ein Sicherungsschein befindet sich bei der Reisebestätigung.

2.2 Nach Vertragsschluss und Übergabe des Sicherungsscheins ist eine Anzahlung in Höhe von 25% des Reisepreises, mindestens jedoch 500 € zu leisten.

2.3 Die Restzahlung des Reisepreises ist 2 Monate vor Reiseantritt fällig. Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 2 Monate vor Reisebeginn) ist der Reisepreis bei Übergabe der Reiseunterlagen sofort fällig.

2.4 Wir buchen Ihnen gerne die gewünschten Flüge zu Ihrer Reise in Kooperation über unseren Partner AER. Der endgültige Flugpreis inkl. aller Gebühren ist sofort fällig und kann direkt von AER von Ihrer Kreditkarte abgebucht werden. Nach Zahlungseingang erhalten Sie umgehend Ihren Reiseplan. Sollten Sie Ihre Flüge selbstständig buchen achten Sie bitte darauf dies erst nachdem Sie die vollständige Bestätigung Ihrer Reise erhalten haben zu tun. 

2.5 Gerät der Reisende / Anmelder mit der Anzahlung oder mit der Restzahlung in Verzug, ist OVERCROSS nach Mahnung mit erfolgloser Fristsetzung zur Zahlung und Androhung des Rücktritts berechtigt, vom Reisevertrag zurückzutreten und Schadensersatz in Höhe der vereinbarten Entschädigungspauschalen (4.2) zu verlangen.

2.6 Reisegutscheine von OVERCROSS sind ohne Ausnahme nur für Fernreisen ins außereuropäische Ausland gültig und können nicht ausgezahlt werden.

2.7 Gutscheine von OVERCROSS und Kooperationspartnern sind nicht kombinierbar. Mitarbeiter von OVERCROSS und Kooperationspartnern sind von Gutscheinen ausgeschlossen. 

2.8 Zahlungen können in bar, per Überweisung oder per Paypal (Gebührenpflichtig) getätigt werden. Zahlungen für eventuelle Flugbuchungen können außerdem teilweise mit Kreditkarte getätigt werden. Wir akzeptieren VISA, Mastercard und American Express.

 

3. Leistungs- und Preisänderungen

3.1 Änderungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von OVERCROSS nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Angegebene Transfer- und Flugzeiten stehen, soweit nicht unzumutbar in eine vereinbarte Nachtruhe eingegriffen wird, unter dem Vorbehalt einer Änderung. Bei Flugreisen stehen die mit der Durchführung des Fluges namentlich genannten Fluggesellschaften unter dem Vorbehalt einer Änderung, es sei denn, eine bestimmte Fluggesellschaft wurde ausdrücklich vertraglich vereinbart.

3.2 Eine Erklärung über Änderungen von Reiseleistungen kann nur vor Reisebeginn erfolgen. OVERCROSS ist verpflichtet, den Reisenden über Änderungen nach Kenntnis von dem Änderungsgrund unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger zu informieren. Bei einer erheblichen Vertragsänderung informiert OVERCROSS zudem über Auswirkungen der Änderungen auf den Reisepreis gemäß § 651g III S. 2 BGB. Erhebliche Änderungen können nicht ohne Zustimmung des Reisenden vorgenommen werden, auf die Regelungen des §651f und g BGB wird verwiesen.

3.3 OVERCROSS behält sich das Recht vor, den vereinbarten Reisepreis im Fall der Erhöhung von Beförderungskosten (z.B. Treibstoff) oder Abgaben für bestimmte Leistungen, wie z.B. Touristenabgaben, Flughafengebühren, Hafengebühren oder einer Änderung der Seefracht für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse wie folgt zu ändern:

3.3.1 Erhöhen sich nach Vertragsschluss die Beförderungskosten, so kann OVERCROSS den Reisepreis erhöhen. Eine Sitzplatzerhöhung kann dem Reisenden anteilig weitergegeben und berechnet werden.

3.3.2 Werden die bei Abschluss des Reisevertrags bestehenden Abgaben wie Flughafen- Transportgebühren oder ähnliches OVERCROSS gegenüber erhöht, kann diese Erhöhung anteilig an den Reisenden weitergegeben werden.

3.3.3 Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrags kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise für OVERCROSS verteuert.

3.4 Kommt es zu einer nachträglichen Änderung des Reisepreises muss OVERCROSS den Reisenden unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger informieren. Die Unterrichtung darf nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgen.

3.5 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder einer Preiserhöhung aus den o.g. Gründen von mehr als 8% ist der Reisende berechtigt, kostenfrei vom Vertrag zurückzutreten oder der Reisende kann die Teilnahme an einer Ersatzreise verlangen, wenn OVERCROSS eine solche anbietet.

3.6 Der Reisende hat einen Anspruch auf eine Preissenkung, wenn sich entsprechende Kosten (Z. 3.3) verringern bzw. ändern und dies bei OVERCROSS zu niedrigeren Kosten führt.

3.7 Erhebliche Vertragsänderungen und eine Preiserhöhung um mehr als 8% sind nur mit Zustimmung des Reisenden zulässig. OVERCROSS informiert den Reisenden über Vertragsänderungen einschließlich der Gründe unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrundes auf einem dauerhaften Datenträger. OVERCROSS kann vom Reisenden verlangen, dass er innerhalb einer von OVERCROSS bestimmten und angemessenen Frist, das Angebot einer erheblichen Vertragsänderung oder Preiserhöhung um mehr als 8% annimmt oder seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt.  Nach Ablauf der von OVERCROSS bestimmten Frist gilt das Angebot zur erheblichen Vertragsänderung oder Preiserhöhung um mehr als 8% als angenommen. OVERCROSS kann dem Reisenden mit dem Angebot einer erheblichen Vertragsänderung oder Preiserhöhung um mehr als 8% wahlweise auch die Teilnahme an einer Ersatzreise anbieten

4. Rücktritt durch den Reisenden Stornokosten und Ersatzreisender

4.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung/Stornierung bei OVERCROSS. Dem Reisenden wird empfohlen den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.

4.2 Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück (Storno) oder tritt die Reise nicht an, verliert OVERCROSS den Anspruch auf den Reisepreis, kann aber gemäß § 651h II BGB eine pauschalierte Entschädigung verlangen. Der Entschädigungsanspruch wird unter Berücksichtigung nachfolgender Entschädigungspauschalen berechnet.

Die Rücktrittskosten betragen demnach pro Reisenden:

Bei Anmeldung bis zum 61. Tag vor Reisebeginn 25%
Ab dem 60. Tag bis 46 Tage vor Reisebeginn 50%
Ab dem 45. Tag bis 21 Tage vor Reisebeginn 75%
Ab dem 20. Tag bis 11 Tage vor Reisebeginn 90%
Ab dem 10. Tag bis 0 Tage vor Reisebeginn 100%

Als Stichtag für die Berechnung gilt der Zugang der Rücktrittserklärung bei OVERCROSS. Dem Reisenden bleibt es vorbehalten OVERCROSS nachzuweisen das OVERCROSS kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist als die geforderte Pauschale. Ist der Schaden von OVERCROSS geringer oder sind die Pauschalen nicht anwendbar, wird OVERCROSS seinen Schaden konkret berechnen, indem sich die Entschädigung nach dem Reisepreis abzüglich des Wertes der von OVERCROSS ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was OVERCROSS durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, berechnet. In Fall des Rücktritts ist OVERCROS zur unverzüglichen Erstattung des Reisepreises abzüglich des Entschädigungsanspruches verpflichtet.

Als Reisebeginn gelten auch die vorzeitige Anreise zum Reisestart oder die Verschiffung von Fahrzeugen oder Ausrüstungsmaterialien.

4.3 Bei Flugbuchungen gelten immer die Bedingungen des jeweiligen Tarifs und die Stornierungsbedingungen der jeweiligen Fluggesellschaft die in einem separaten Vertrag abgeschlossen werden. Bei Fremdveranstaltungen gelten außerdem die Vertrags- und Geschäftsbedingungen der jeweiligen Partner von OVERCROSS.

4.4 Erfolgt der Rücktritt durch den Reisekunden, weil am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, kann OVERCROSS keine Entschädigung fordern und zahlt den Reisepreis unverzüglich an den Kunden zurück. Auf § 651h III BGB wird verwiesen.

4.5 Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt, auf die Regelungen des § 651e BGB wird verwiesen. OVERCROSS kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seine Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
Im Falle der Vertragsübertragung haften der ursprünglich angemeldete Reisende und der Ersatzteilnehmer als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. OVERCROSS hat dem Reisekunden einen Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Ersatzreisenden Mehrkosten entstehen.

4.6 Es wird der Abschluss einer Reise-Rücktrittsversicherung (z.B. mit unserem Partner HanseMerkur) und einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall, Krankheit oder Tod empfohlen. Der Abschluss einer Auslandskrankenversicherung wird ebenfalls dringend empfohlen und ist bei vielen Reisen von OVERCROSS Pflicht.

5. Rücktritt von OVERCROSS

5.1 OVERCROSS kann wegen Nichterreichens einer ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn

5.1.1 in der vorvertraglichen Information und Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert wird sowie der Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisekunden die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben ist und

5.1.2 in der Reisebestätigung deutlich lesbar auf diese Angaben hingewiesen wird.

Ein Rücktritt ist spätestens an dem Tag zu erklären, der dem Reisekunden in den vorvertraglichen Informationen und der Reisebestätigung genannt wurde. Auf die Regelungen zu den Rücktrittsfristen gemäß § 651 h IV BGB wird verwiesen. Tritt OVERCROSS von der Reise zurück, erhält der Reisekunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.

5.2 Auf die OVERCROSS zustehende gesetzliche Rücktrittsmöglichkeit aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände gemäß § 651h IV Nr. 2 BGB wird hingewiesen.

5.3 Sollte der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von OVERCROSS oder dem durchführenden Partner vor Ort nachhaltig die Reise, die anderen Reisenden stören oder sich vertragswidrig verhalten, kann OVERCROSS oder der durchführende Partner den Rücktritt erklären. Dies gilt unter anderem wenn der Reisende nicht die besonderen Anforderungen (Gesundheitlich, Körperlich, Mithilfe) an die Reise oder sich nicht an gewisse Verhaltensregeln hält. Kündigt OVERCROSS oder der durchführende Partner behält OVERCROSS den Anspruch auf den Reisepreis. Bei der außerordentlichen Kündigung wird OVERCROSS durch den jeweiligen Reiseleiter vertreten.

5.4 Sollten keine Angaben gemacht worden sein, ist der späteste Absagezeitpunkt 4 Wochen, bzw. 28 Tage vor Reisebeginn laut Ausschreibung.

6. Gewährleistung

6.1 Werden Reiseleistungen nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Mangel muss unverzüglich gegenüber der örtlichen Reiseleitung, OVERCROSS oder dem Reisevermittler angezeigt werden.

6.2 Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Minderung des Reisepreises verlangen. Die Minderung tritt nicht ein, wenn es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Reisemangel anzuzeigen und OVERCROSS dadurch keine Abhilfe schaffen kann.

6.3 Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Pauschalreisevertrag gemäß § 651I BGB kündigen. Eine Kündigung des Pauschalreisevertrags durch den Reisenden ist jedoch nur dann zulässig, wenn OVERCROSS keine Abhilfe leistet, nachdem der Reisende hierfür eine angemessene Frist gesetzt hat. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist, von OVERCROSS verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist.

7. Haftungsausschluss und Haftungsbeschränkung

7.1 Die vertragliche Haftung von OVERCROSS für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden von OVERCROSS nicht schuldhaft herbeigeführt wurde

7.2 Von der örtlichen Reiseleitung in eigener Organisation oder von anderen Personen in eigener Organisation im Reiseland angebotene und vor Ort gebuchte Ausflüge, Beförderungsleistungen, sportliche Aktivitäten und Mietwagen gehören nicht zum Pauschalreisevertrag zwischen dem Reisenden und OVERCROSS. Für solche Leistungen übernimmt OVERCROSS keine Haftung. Dieses gilt auch für Ausflüge, die OVERCROSS in den Reisebeschreibungen lediglich als optional vorschlägt.

7.3 Ein Schadenersatzanspruch gegenüber OVERCROSS ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationalen Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. Auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 651p II BGB wird verwiesen.

7.4 Es besteht ein genereller Haftungsauschluss bei, Gepäck und Fahrzeugtransport, on und Off Road Fahrten sowie Gepäcktransport. Diese Haftung kann durch den Kunden zusätzlich  über einen Versicherungsanbieter abgesichert werden. Modalitäten und Vertragsinhalte hat der Versicherungsnehmer mit dem Versicherer vertraglich nach bedarf zu regeln und ist NICHT in den Reiseleistungen. 

8. Verjährung und Abtretungsverbot

8.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende gegenüber OVERCROSS unter der Ziffer 18 genannten Anschrift geltend zu machen. Die Anspruchsmeldung gegenüber OVERCROSS kann auch über den Reisevermittler erfolgen. Es wird empfohlen, die Anspruchsanmeldung schriftlich vorzunehmen.
Für die Anmeldung von Reisegepäckschäden und Verspätungen bei Reisegepäck im Rahmen einer Flugbeförderung gelten besondere Fristen. Gepäckschäden sind binnen 7 Tagen, Verspätungsschäden binnen 21 Tagen nach Aushändigung des Gepäcks zu melden.  

8.2 Ansprüche des Reisenden wegen Reisemängeln gemäß § 651i III BGB verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.

8.3 Abtretungsverbot – Die Abtretung von Ansprüchen des Reisenden gegen OVERCROSS an Dritte ist ausgeschlossen. Dieses Verbot gilt nicht bei einer Familienreise unter mitreisenden Familienangehörigen.

9. Rechtswahl und Gerichtsstand

9.1 Auf den Vertrag und auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Reisenden und OVERCROSS findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Soweit bei Klagen des Reisenden gegen OVERCROSS im Ausland für den Haftungsgrund nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, etwa hinsichtlich der Art, Umfangs und der Höhe von Ansprüchen des Reisenden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

9.2 Der Gerichtsstand von OVERCROSS ist der Firmensitz in Tübingen.

9.3 Für Klagen von OVERCROSS gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen die keinen allg. Gerichtsstand im Inland haben bzw. die Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von OVERCROSS maßgebend.

9.4 Die Bestimmungen zu 9.1 – 9.3 finden keine Anwendung, wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Pauschalreisevertrag zwischen dem Reisenden und OVERCROSS anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Reisenden ergibt oder wenn und insoweit auf den Pauschalreisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Reisende angehört, für den Reisenden günstiger sind als die Regelungen in diesen Geschäfts- und Reisebedingungen oder die anwendbaren deutschen Vorschriften.

9.5 OVERCROSS ist nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Gesetzes über Verbraucherstreitbeilegung teilzunehmen. Informatorisch wird für Pauschalreiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf folgende Online-Streitbeilegungs-Plattform hingewiesen: ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm

10. Visa- und Gesundheitsvorschriften

10.1 OVERCROSS steht dafür ein, Reisenden vorvertraglich über Bestimmungen von Pass und Visavorschriften (einschließlich der ungefähren Fristen zur Erlangung von Visa) sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Auf besondere Gesundheitsvorschriften (gesundheitspolizeiliche Formalitäten) des Reiselandes weist OVERCROSS vorvertraglich hin. Der Reisende sollte sich zudem über Infektions- und Impfschutzmaßnahmen für das vereinbarte Reiseziel rechtzeitig informieren. Es wird auf die Möglichkeit der Informationsbeschaffung bei den Gesundheitsämtern, bei Ärzten (Reisemedizinern) und Tropeninstituten u.a. hingewiesen.

10.2 Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Pass-, Visa-, und Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschrift erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation von OVERCROSS bedingt sind.   

11. Flugbuchungen über OVERCROSS

11.1 Die EU-Verordnung Nr. 2111/2005 zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet OVERCROSS, den Reisenden über die Identiät der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist OVERCROSS verpflichtet, dem Reisekunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug / die Flüge durchführen wird / werden. Sobald OVERCROSS Kenntnis hat, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, muss der Reisekunde informiert werden. Wechselt die genannte Fluggesellschaft, muss OVERCROSS den Reisekunden über den Wechsel informieren. OVERCROSS muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Reisekunde unverzüglich über den Wechsel informiert wird. Eine Liste (Gemeinschaftliche Liste) über unsichere Fluggesellschaften mit Flugverbot in der EU ist z.B. auf folgender Internetseite zu finden: ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban_de 

11.2 Sie wurden darüber aufgeklärt, dass Sie für die bei uns gebuchte Reise im Besitz gültiger Ausweispapiere (Reisepass, Personalausweis, Visum usw.) sein müssen. Ihnen ist eine Reiserücktrittskosten-, Abbruchs- und Krankenversicherung angeboten worden. Sie wurden von uns auf die internationalen Formalitäten (Beachtung der Einreisebestimmungen, Impfungen usw.) hingewiesen. Die Reiseanmeldung erfolgt in Anerkennung der allgemeinen Reisebedingungen der verantwortlichen Fluggesellschaften. Ich habe davon Kenntnis erhalten und erkläre mich damit einverstanden. Über die Stornierungs- und Umbuchungsbedingungen der Fluggesellschaft wurden Sie bei der Buchung informiert. Die gemachten Angaben werden zur Reiseabwicklung und Kundenbetreuung elektronisch gespeichert. Berechnete Vermittlungsentgelte werden im Falle einer Stornierung oder Flugstreichung durch die Fluggesellschaft, nicht erstattet. Bitte überprüfen Sie unbedingt 3 Tage vor Abflug und am Tag des Abflugs, ob sich Ihre Flugzeiten geändert haben.

11.3 Forderungen zur Flugbeförderung müssen immer sofort und vollständig beglichen werden. Es gelten die Bedingungen und Regeln der gebuchten Airline.

12. Sonderkosten

12.1 Alle Sonderkosten, die als Folge von oder im Zusammenhang mit Änderungen des vorgesehenen Reiseverlaufs aus in der Person / Reisenden liegenden Gründen entstehen, gehen zu Lasten des Reisenden und sind mit Entstehung sofort an den jeweiligen Anspruchssteller zu zahlen. Zu diesen Sonderkosten gehören zum Beispiel Aufwendungen, die aus dem verspätenden Eintreffen des Kunden zum Abflug oder zur vorbereitenden Trekking-Tour entstehen oder Kosten für eine vorzeitige Rückkehr als Folge von Unpässlichkeit, Krankheit oder Unfall / Fahrzeug Ausfall etc. (z.B. Hubschrauber-Rücktransport, Hospital- und Hotelaufenthalt auch für Begleitperson) sowie Upgrade Fähr- (PKW Maß über 2 M Höhe und 5M Länge) Flugbuchungbuchung (Termin und Klasse). Tritt OVERCROSS, um einem akuten Notfall zu begegnen in Vorlage, so sind die von OVERCROSS verauslagte Beträge nach Abschluss der Reise sofort zu erstatten. Eine Kranken- und Rücktransportversicherung ist im Reisepreis nicht eingeschlossen ist jedoch empfehlenswert und für einige Touren erforderlich. Fahrzeuge welche eine Woche nach Rücktransport zu OVERCROSS nicht Abgeholt wurden, werden mit € 30.- Standgebühr für jede weitere Woche berechnet! 

13. Besondere Outdoor-Risiken

13.1 Bei sämtlichen Trekking-Touren und Expeditionen mit Fahrzeugen ist zu beachten, dass gerade im Outdoor Sport ein erhöhtes Erkrankungs- Unfall- und Verletzungsrisiko besteht. (Absturzgefahr, Lawinen, Steinschlag, Spaltensturz, Höhenkrankheit, Kälteschäden, Infektionen, etc.), dass auch durch umsichtige und fürsorgliche Betreuung nicht vollkommen reduziert und ausgeschlossen werden kann. Auch ist zu beachten, dass in der Natur vor allem in abgelegenen Regionen, aufgrund technischer oder logistischer Schwierigkeiten nur in sehr eingeschränktem Umfang Rettungs- und/oder medizinische Behandlungsmöglichkeiten gegeben sein können. Hier wird von jedem Teilnehmer ein erhebliches Maß an Eigenverantwortung und Umsichtigkeit, eine angemessene eigene Tour Vorbereitung, aber auch ein erhöhtes Maß an Risikobereitschaft vorausgesetzt. Es wird dem Reisenden deshalb dringen empfohlen, sich intensiv (z.B. durch Studium der einschlägigen Fachliteratur) mit den Anforderungen und Risiken auseinanderzusetzen, die mit dem von ihm gebuchten Programm verbunden sein können. Der Teilnehmmer einer OVERCROSS Reise ist selbstverantwortlich für sein Fahren on und off Road.  Der Teilnehmer nimmt  off road bewusst ein erhötes Unfallrisiko in Kauf und kann bei Stürzen werder Tourguide noch den Veranstalter für seine Unfälle haftbar machen, da er dieses Risiko vorsätzlich und mit vollem Bewusstsein in Kauf genommen hat.  

14. Film- und Fotorechte

Der Reisende kann während der Reisen vom Reiseleiter, deren Gehilfen oder Mitreisenden fotografiert und gefilmt werden. Bilder die OVERCROSS zur Verfügung gestellt werden können ohne Benachrichtigung des Reisenden und ohne Bezahlung für Werbezwecke oder Broschüren verwendet werden. Wenn Sie dies nicht möchten, geben Sie uns bitte bei Ihrer Buchung gesondert Bescheid.

15. Vermietung

15.1 Für die Vermietung werden gelten die im Mietvertrag vereinbarten Bestimmungen und AGBs der jeweiligen Vermietung.

15.2 Im Falle eines Unfalls verpflichtet sich der Fahrzeugnutzer den Selbstbehalt (sofern explizit zusätzlich abgeschlossen), sowie eventuelle Abschlepp- und Bergungskosten zu tragen.

15.3 Schäden an Mietfahrzeugen, sowie Reifenpannen /Reifenschäden an Fahrzeugen von OVERCROSS oder dessen Partner werden durch keine Versicherung gedeckt und müssen vom Reisenden / Mieter des jeweiligen Fahrzeugs getragen werden. Zur mutwilligen Zerstörung gehören unter anderem, das stehen auf der Motorhaube oder Dach, falsche Benutzung von Differenzialsperren, Untersetzungsgetriebe und Kupplung, Schäden durch Sprünge und Schäden durch überhöhte Geschwindigkeit welche zum Sturz / Fahrzeugbeschädigung führen.

15.3 Offroad fahrten und Fahrten außerhalb der EU sind durch OVERCROSS (Selbstbehalt) und dessen Versicherungspartnern (vollkassko) nicht versichert!

16. Datenschutz

16.1 Der Schutz der personenbezogenen Daten der Reisenden von OVERCROSS wird gewahrt. Die ausführlichen Datenschutzbestimmungen von OVERCROSS und die entsprechenden Rechte des Reisenden finden Sie unter: https://www.overcross.com/de/static/view/id/3

16.2 Persönliche Daten von Teilnehmern werden nur an OVERCROSS, deren durchführende Partner und Leistungsträger weitergegeben soweit dies nötig ist und werden nicht veröffentlicht.

16.3 Daten, GPS Koordinaten von Reisen sind geistiges Eigentum von OVERCROSS und dürfen weder vom Reisenden noch vom Reiseleiter veröffentlicht oder anderweitig kommerziell genutzt werden. Für die widerrechtliche Veröffentlichung, sowie kommerzielle Nutzung wird der dreifache Reisebetrag der jeweiligen Reise fällig. Reisende die im „öffentlichen“ Leben stehen, werden gebeten insbesondere auf die Privatsphäre der anderen Reisenden zu achten.

17. Sonstige Bestimmungen

17.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Auf § 306 BGB wird verwiesen.

17.2 Stand dieser Bedingungen ist Juli 2018

18. Reiseveranstalter

Anschrift und Sitz von OVERCROSS Abenteuer und Reise:

OVERCROSS Abenteuer und Reisen
Ammergasse 9a, 72070 Tübingen
Telefon +49 (0) 7071 / 77 00 60
Telefax +49 (0) 7071 / 76 04 36

E-Mail: contact@overcross.com
Webseite: www.overcross.com
Amtsgericht: Tübingen
Inhaber & Geschäftsführer: Georg Küster