Allgemeine Geschäftsbedingungen von OVERCROSS Reisen

Vorwort

Zum Abenteuer mit overcross gehören Teamwork und ein paar Spielregeln. Mit diesen sehr ausführlichen AGB wollen wir vermitteln, dass die Teilnahme an einer overcross Abenteuerreise immer mit einem hohen Grad an Eigenverantwortung verbunden ist. Ein Teilnehmer oder Teilnehmerin muss sich der Tatsache bewusst sein, dass die Teilnahme an einer Abenteuerreise grundsätzlich weder bequem noch luxuriös ist. Eine Abenteuerreise ist immer eine Herausforderung und bringt immer ein gewisses Gefahrenpotenzial durch äußere Einflüsse sowie eigene Verhaltensweisen mit sich. Unser Ziel ist es, dem Teilnehmer vorab unmissverständlich klar zu machen, dass wir Gast in dem jeweiligen Land sind und uns an Landesgepflogenheiten, Sitten und Gebräuche zu halten haben und das eine overcross Abenteuerreise sich auf das Abenteuer und einen aktiven Urlaub konzentriert, wo Luxus und Bequemlichkeit NICHT im Vordergrund stehen, sondern das erlebbare Abenteuer pur mit all seinen Gefahren und Erlebnissen. Daher der Slogan " hier ist das Abenteuer"

1. Abschluss des Reisevertrages

Mit der Anmeldung bei OVERCROSS Abenteuerreisen, die NUR über das Onlinebuchungsformular der Internetseite des Reiseveranstalters OVERCROSS oder per Fax mit Unterschrift des Teilnehmers (Auftraggebers) vorgenommen werden kann, bietet OVERCROSS Abenteuerreisen den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Bei einer Anmeldung für mehrere Reiseteilnehmer (Incentive oder Gruppenreisen) haftet der Anmelder neben diesen Teilnehmern für deren vertragliche Verpflichtungen, wie für seine eigenen, sofern er dies ausdrücklich und gesondert erklärt hat. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch OVERCROSS Abenteuerreisen zustande. Der Kunde erhält mit Vertragsabschluss eine schriftliche Reisebestätigung sowie den gesetzlichen Reisesicherungschein (Insolvenzversicherung) Der Kunde erklärt sich mit der Speicherung seiner Daten einverstanden.

2. Bezahlung

Mit Vertragsabschluss ist eine Anzahlung in Höhe von 25% des Reisepreises, mindestens aber 500,- Euro zu leisten.
Der Reisepreis wird von overcross Abenteuerreisen im Voraus verlangt, overcross Abenteuerreisen hat nach §651k Abs. 3 BGB die gesetzlich vorgeschriebene Insolvenzversicherung und verpflichtet sich jedem Reisenden den obligatorischen Reisesicherungsschein auszuhändigen.

Ist der fällige Reisepreis bis zum vertraglich vereinbarten Reiseantritt nicht vollständig bezahlt, obgleich der Kunde eine Buchungsbestätigung erhalten hat, wird overcross Abenteuerreisen von der Leistung frei und kann vom Kunden die entsprechenden Rücktrittskosten (Stornogebühren) verlangen, wenn dieser nicht ein Recht zur Zahlungsverweigerung hatte.

3. Leistungen

Der Umfang der vertraglich geschuldeten Reiseleistungen des Reiseveranstalters overcross bestimmt sich grundsätzlich nach den Angaben in der Leistungsbeschreibung der jeweiligen Tour auf der Internet-Seite www.overcross.de. Bei Flugbuchung durch Drittanbieter haftet der Reiseveranstalter für Flugausfälle, Verspätungen nicht! Bei Buchungen von Flügen über das overcross Reisebüro, übernimmt der Reiseveranstalter auf Kulanz die Mehrkosten durch Anreiseverspätungen am Zielort/ Reisestart.

4. Leistung- und Preisänderungen

Änderungen und Abweichungen unwesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und von overcross Abenteuerreisen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit dadurch der Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigt wird.

Overcross Abenteuerreisen ist berechtigt, den Reisepreis nach Abschluss des Vertrages zu erhöhen, wenn damit einer Erhöhung der Beförderungekosten oder Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird und wenn zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reiseantritt mehr als 4 Monate liegen. Sollte dies der Fall sein, wird der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt davon in Kenntnis gesetzt.

Preiserhöhungen danach sind nicht zulässig. Die Erhöhung des Reisepreises darf höchstens dem Anstieg des Kostenfaktors entsprechen, der die Erhöhung des Reisepreises begründet, und setzt voraus, dass overcross Abenteuerreisen die Berechnung des neuen Reisepreises so aufschlüsselt, dass die Erhöhung vom Kunden nachgerechnet werden kann. Bei einer zulässigen Preiserhöhung von über 5% des Reisepreises oder einer zulässigen erheblichen Änderung kann der Kunde ohne Kosten mindestens eine gleichwertige andere Reise verlangen, wenn overcross Abenteuerreisen in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot zur Verfügung zu stellen. Der Kunde hat den Rücktritt oder das verlangen nach einer Ersatzreise unverzüglich nach Kenntnis der Änderungserklärung overcross Abenteuerreisen gegenüber geltend zu machen. Letzteres gilt auch für den Fall der zulässigen Absage der Reise durch overcross Abenteuerreisen.

4.1 Leistungen von Kooperationspartnern

Wird eine Veranstaltung in allen Teilen nicht von overcross sondern von einem Kooperationspartner durchgeführt, so gelten dessen Vertrags- und Geschäftsbedingungen. Diese sind auf der Anmeldeseite zu der entsprechenden Veranstaltung zu finden.

5. Rücktritt durch den Kunden

Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei overcross Abenteuerreisen. Dem Kunden wird Empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er, ohne vom Reisevertrag zurückzutreten, die Reise nicht an, so kann overcross Abenteuerreisen angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen.

Overcross Abenteuerreisen kann diesen Anspruch nach Wahl konkret berechnen oder unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunkts des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren. Hierfür sind die folgenden Prozentsätze maßgeblich:

  • Von 99 bis 61 Tagen verfallen 6% des Reisepreises
  • Von 60 bis 46 Tagen verfallen 30% des Reisepreises
  • Von 45 und 30 Tagen verfallen 50% des Reisepreises
  • Von 29 bis 00 Tagen vor Reisebeginn verfallen 89% des Reisepreises
    Nach Antritt der Reise verfallen bei einem Reiseabbruch 100% des gezahlten Reisepreises
  • Bei Flugbuchungen gelten die Jeweiligen Stornierungsbedingungen der Fluggesellschaften

WICHTIG FÜR DEN REISE RÜCKTRITT: Wir empfehlen dringend den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung welche auch inklusive einer Reiseabbruchsversicherung direkt bei dem Reiseveranstalter overcross buchbar ist! Mehr...

Kann der Teilnehmer eine Ersatzperson stellen, die den Anforderungen der Reise voll entspricht, fällt eine Bearbeitungs- und Umbuchungsgebühr von ca. € 25,- (Fernreisen € 75,-) an. Für Umbuchung von Flügen kommen eventuelle Kosten der jeweiligen Fluggesellschaften hinzu.

6. Sonderkosten

Alle Sonderkosten, die als Folge von oder im Zusammenhang mit Änderungen des vorgesehenen Reiseverlaufs aus in der Person des Kunden liegenden Gründen entstehen, gehen zu Lasten des Kunden und sind mit Entstehung sofort an den jeweiligen Anspruchsteller zu zahlen. Zu diesen Sonderkosten gehören zum Beispiel Aufwendungen, die aus dem verspätenden Eintreffen des Kunden zum Abflug oder zur vorbereitenden Trekking-Tour entstehen oder Kosten für eine vorzeitige Rückkehr von einer Wanderung als Folge von Unpässlichkeit, Krankheit oder Unfall (z.B. Hubschrauber-Rücktransport, Hospital- und Hotelaufenthalt auch für Begleitperson). Tritt overcross Abenteuerreisen, um einem akuten Notfall zu begegnen, in Vorlage, so sind die von overcross Abenteuerreisen verauslagten Beträge nach Abschluss der Reise sofort zu erstatten. Eine Kranken- und Rücktransportversicherung ist im Reisepreis NICHT eingeschlossen ist jedoch empfehlenswert und für einige Touren erforderlich.

7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter

Overcross Abenteuerreisen kann in folgenden Fällen vor Antritt de Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen.

  • Bis 4 Wochen vor Reiseantritt bei Nichterreichen der Teilnehmerzahl, wenn in der Reisebeschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. Die Erklärung, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird, hat dem Kunden mindestens 4 Wochen vor Reisebeginn zuzugehen. Der Kunde erhält dann seine auf den Reisebeginn geleisteten Zahlungen unverzüglich zurück. Weitere Ansprüche stehen dem Kunden nicht zu.
  • Wenn der Kunde die Durchführung einer Reise ungeachtet einer Abmahnung vom Reiseveranstalter overcross Abenteuerreisen nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt insbesondere, wenn der Kunde den besonderen Anforderungen der Reise (Gesundheit, körperliche Fitness, Leistungsvermögen, Mithilfe beim Reiseablauf, etc.), die verbindlich festgelegt sind, nicht entspricht. Kündigt overcross Abenteuerreisen, so behält overcross Abenteuerreisen den Anspruch auf den Reisepreis; overcross Abenteuerreisen muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die overcross Abenteuerreisen aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der Beträge, die overcross Abenteuerreisen von den Leistungsträgern gutgeschrieben wurde. Bei der Kündigung wird overcross Abenteuerreisen durch den jeweiligen Reiseleiter vertreten.

8. Gewährleistung/Haftung/Obliegenheiten

Werden Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht, so richtet sich die Haftung von overcross Abenteuerreisen nach den gesetzlichen Vorschriften. overcross Abenteuerreisen kann gewünschte Abhilfe Maßnahme durch den Kunden verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder ein Sicherheitsrisiko für die Gruppe darstellt.

Overcross Abenteuerreisen kann Abhilfe in der Weise erschaffen, dass eine gleichwertige Ersatzleistung erbracht wird, sofern dies für den Kunden zumutbar ist und der Reisemangel nicht wieder Treu und Glauben herbeigeführt wurde bzw. die Abhilfe keine unzulässige Vertragsänderung darstellt. Im Fall des Auftretens von Leistungsstörungen ist der Kunde verpflichtet, den Mangel unverzüglich gegenüber dem Reiseleiter zu rügen. Unterlässt der Kunde die Rüge des Mangels schuldhaft, ist overcross Abenteuerreisen von Minderungs- und vertraglichen Schadensersatzansprüchen deswegen ausgeschlossen.

Eine Kündigung des Reisevertrags durch den Kunden wegen eines Reisemangels, der die Reise erheblich beeinträchtigt, ist nur dann zulässig, wenn overcross Abenteuerreisen keine zumutbare Abhilfe leistet, nachdem der Kunde overcross Abenteuerreisen hierfür eine angemessenes Frist gesetzt hat. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist, von overcross Abenteuerreisen verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt ist.

9. Anmeldung von Widersprüchen/Verjährung

Will der Kunde overcross Abenteuerreisen auf Minderung, Schadensersatz wegen vertraglicher oder deliktischer Haftung, Aufwendungsersatz oder Rückzahlung des Reisepreises nach Kündigung des Reisevertrages oder nach Abbruch der Reise aus anderen Gründen in Anspruch nehmen, so hat der diese Ansprüche innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber overcross Abenteuerreisen anzumelden.

Leistungsträger, Reiseleitungen oder andere örtliche Vertretungen sind nicht zur Entgegennahme von Anspruchsanmeldungen bevollmächtigt. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Erklärung des Kunden vor ihrem Ablauf zugegangen ist, es sei denn, der Kunde ist ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden.

Ansprüche der Kunden aus Gewährleistung und vertraglicher Haftung verjähren innerhalb eines Jahres. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Kunde solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem overcross Abenteuerreisen die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in 3 Jahren.

10. Beschränkung der Haftung

- Bei vertraglicher Haftung:
Die vertragliche Haftung von overcross Abenteuerreisen für Schäden, die nicht körperliche Schäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit overcross Abenteuerreisen für einen dem Kunden entstandenen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

- Bei deliktischer Haftung:
Für alle Schadensersatzansprüche des Kunden aus unerlaubter Handlung, die nicht Körperschäden sind und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung von overcross Abenteuerreisen pro Teilnehmer und Reise auf 4.100,- Euro bzw. wenn der Reisepreis des Teilnehmers 1.370,- Euro übersteigt, auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Overcross Abenteuerreisen empfiehlt in diesem Zusammenhang den Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung.

11. Besondere Outdoor-Risiken

Bei sämtlichen Trekking-Touren und Expeditionen ist zu beachten, dass gerade im Outdoorsport ein erhöhtes Erkrankungs- Unfall- und Verletzungsrisiko besteht. (Absturzgefahr, Lawinen, Steinschlag, Spaltensturz, Höhenkrankheit, Kälteschäden, Infektionen, etc.), das auch durch umsichtige und fürsorgliche Betreuung nicht vollkommen reduziert und ausgeschlossen werden kann. Auch ist zu beachten, dass in der Natur vor allem in abgelegenen Regionen, aufgrund technischer oder logistischer Schwierigkeiten nur in sehr eingeschränktem Umfang Rettungs- und/oder medizinische Behandlungsmöglichkeiten gegeben sein können. Hier wird von jedem Teinehmer ein erhebliches Maß an Eigenverantwortung und Umsichtigkeit, eine angemessene eigene Tourvorbereitung, aber auch ein erhöhtes Maß an Risikobereitschaft vorausgesetzt. Es wird dem Kunden deshalb dringen empfohlen, sich intensiv (z.B. durch Studium der einschlägigen Fachliteratur) mit den Anforderungen und Risiken auseinanderzusetzen, die mit dem von ihm gebuchten Programm verbunden sein können. Bei sämtlichen Reisen außerhalb des Alpengebietes erfolgt die Teilnahme im Hinblick auf den Outdoor Teil der Reiseveranstaltung auf der Basis als selbstständiger Bergsteiger und Wanderer.

12. Reklamationen bei Reisen

Sollten Sie trotz größter Sorgfalt, die wir für die Planung und Durchführung dieser Reisen aufwenden, dennoch einmal Grund zu einer Reklamation haben, bitten wir Sie, uns dies unverzüglich und schriftlich mitzuteilen. Sie können dies bei Ihrem Reiseleiter oder bei uns tun. Darüber hinaus sind Ansprüche gegen uns innerhalb von einem Monat nach Beendigung der Reise geltend zu machen. Nach diesem Termin können Sie Ansprüche nur dann noch geltend machen, wenn Sie schuldlos am Einhalten dieser Frist verhindert waren.

13. Einreise- und Gesundheitsbestimmungen

Overcross Abenteuerreisen informiert die Kunden rechtzeitig vor Reiseantritt über die für deutsche, österreichische und Schweizer Staatsbürger jeweils geltenden Bestimmungen für die Einreise in das Urlaubsland, insbesondere die für die Erteilung von Einreisedokumenten geltenden Formalitäten und Fristen, sowie die zu beachtenden gesundheitspolizeilichen Formalitäten.

Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat.

Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich.

14. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

Stand: 12.01.12